Informationen

Information für privatversicherte, beihilfeberechtigte oder zusatzversicherte Patienten:
Seit 1984 wurden keine Veränderungen der Vergütung für Heilpraktikerleistungen in der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) vorgenommen, daher entspricht die GebüH nicht den vereinbarten Honorarsätzen. Eine Kostenübernahme durch private Versicherungen, oder Zusatzversicherungen ist teilweise, je nach Vertrag, möglich. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Die Rechnungen sind unabhängig von der Erstattungsleistung in vollem Umfang zu begleichen.

Ausfallhonorar
Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, möchte ich Sie bitten, diesen rechtzeitig (24 Stunden vorher) abzusagen, damit ich die Möglichkeit habe, diesen Termin anderen Patienten anzubieten. Verpasste oder nicht rechtzeitig abgesagte Termine können gemäß § 611 BGB in Rechnung gestellt werden.

Steuerliche Absetzbarkeit
Je nach individueller Situation können die (Rest-)Kosten für die Heilbehandlung durch
Heilpraktiker als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. (§10EStG).
Rechnungen zur Vorlage beim Finanzamt müssen keine Diagnose enthalten.